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§1 Name und Sitz des Vereines
- Der
Verein führt den Namen Tierschutzverein Ludwigsburg e.V.
-
Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
- Sein
Tätigkeitsbereich umfaßt derzeit das Gebiet des Landkreises Ludwigsburg
sowie Teile des Rems-Murr Kreises für Fundtiere sowie herrenlose und
seuchenverdächtige Tiere. Er kann durch jeweilige Vereinbarungen
mit dem Landkreis und Gemeinden erweitert oder eingeschränkt werden.
§2
Aufgaben und Zweck des Vereines
-
Der Verein betreibt das Tierheim "Franz v. Assisi" in Ludwigsburg entsprechend
der gültigen Tierheimordnung.
- Der
Verein muß durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel für eine Artgerechte
Tierhaltung sorgen sowie Verständnis für das Wesen und die Bedürfnisse
der Tiere wecken weitere sich ergebende Tierschutzaufgaben übernehmen
und sich für Umwelt und Artenschutz einsetzen. Er muß Tierquälereien,
Tiermißhandlungen und jeden Tiermißbrauch verhindern. Bei Verdacht von
Vergehen oder Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen muß
er ohne Ansehen der Person strafrechtliche Verfolgung veranlassen. Die
Vereinstätigkeit erstreckt sich sowohl auf den Schutz der Haustiere
als auch auf den Schutz der wildlebenden Tiere.
-
Der Verein führt eine Jugendgruppe.
§3
Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
der Finanzbehörden in der jeweils gültigen Fassung.
-
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereines, auch nicht bei deren Ausscheiden aus dem Verein oder dessen
Auflösung. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Verein
fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der
Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Etwaige Überschüsse aus
seiner Geschäftsführung dürfen nur für den Tierschutz verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
§4
Geschäftsjahr
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
-
Vereinsmitglieder sind die dem Verein angehörenden Personen, die sich
mit dem Eintritt in den Verein der Satzung des Vereines unterworfen
und dadurch Mitgliedsrechte und -pflichten erworben haben.
Die Mitgliedschaft beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem alle satzungsgemäßen
Erfordernisse des Vereinseintrittes erfüllt sind.
- Jedes
Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Ziele des Vereines und deren
Durchführung nach besten Kräften zu unterstützen. Das Mitglied soll
an den Versammlungen aktiv teilnehmen.
- Mitglieder
des Vereins können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und
alle Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Jugendliche
unter 18 Jahren können Mitglied werden, ohne in der Mitgliederversammlung
aktives oder passives Wahlrecht zu haben. Der Antrag auf Mitgliedschaft
ist schriftlich zu stellen.
-
Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens 10 Jahre alt sein. Dem
Aufnahmeantrag in die Jugendgruppe müssen die Erziehungsberechtigten
schriftlich zustimmen.
- Über
die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
eines Mitgliedsantrages ist dem Antragsteller eine Begründung in schriftlicher
Form zuzustellen. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung binnen
4 Wochen beim Ausschuß Einspruch erheben. Der Ausschuß entscheidet endgültig
über den Mitgliedsantrag. Jedes Vereinsmitglied erhält bei Vereinseintritt
einen Mitgliedsausweis sowie ein Exemplar der jeweils gültigen Vereinssatzung.
-
Die Mitgliedschaft endet durch eine
- schriftliche
Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres
beim Vorstand eingegangen sein muß.
- Tod.
- Ausschluß
(vgl. §§6) Mit Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Rechte und Pflichten.
§6
Ausschluß
-
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es
- a)
dem Zweck oder der Satzung des Vereines zuwiderhandelt.
- b)
in anderer Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen schädigt
- c)
mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung
mehr als 6 Monate über das vergangene Geschäftsjahr hinaus im Rückstand
ist. Ist eine Zustellung der Mahnung nicht möglich, kann das Mitglied
zum Ende des folgenden Geschäftsjahres ausgeschlossen werden.
-
Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.
Ehe über den Antrag beschlossen wird, ist dem Mitglied rechtliches Gehör
zu geben.
- Der
Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluß hat das Mitglied das Recht binnen 4 Wochen beim Ausschuß
Einspruch zu erheben. Dieser entscheidet endgültig.
§7
Rechte und Pflichten der volljährigen Mitglieder
-
Die volljährigen Mitglieder sind berechtigt,
- a)
in den Mitgliederversammlungen Stimmrecht auszuüben, sofern sie
mindestens 4 Monate dem Verein angehören.
-
b) schriftliche Anträge an den Vorstand, den Ausschuß und die Mitgliederversammlung
zu stellen; die Erledigung der Anträge ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen.
-
c)die Vereinsveröffentlichungen zu beziehen Die Mitgliedsrechte
können nur persönlich ausgeübt werden.
§8
Mitgliedsbeitrag
-
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages.
Die Höhe des Jahresbeitrages und die Höhe des Mindestbeitrages juristischer
Personen für das folgende Geschäftsjahr werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Jugendliche unter 18 Jahren, Rentner, Studenten, Auszubildende,
Schüler, Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte sowie Arbeitslose
bezahlen auf Antrag nur den halben Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird
zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Der Ausschuß kann in
begründeten Ausnahmefällen von der Beitragspflicht befreien oder die
Beitragshöhe auf Antrag ermäßigen. Studenten, Auszubildende, Schüler,
Wehr- und Zivildienst-leistende werden nach Abschluß des Geschäftsjahres,
in dem sie das 27. Lebensjahr erreichen, unter Benachrichtigung auf
den vollen Mitgliedsbeitrag gesetzt. Eine Ermäßigung des Beitrages über
das 27. Lebensjahr hinaus ist jährlich zu beantragen.
- 2.
Spenden sind gemäß § 5 Abs.1 Nr.9 KStG. steuerlich absetzbar. Spendenbescheinigungen
können nur von dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Tierheimleiter
ausgestellt werden. §9 Organe des Vereines Organe des Vereines sind
- a)
der Vorstand
- b)
der Ausschuß
- c)
die Mitgliederversammlung
§10
Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
- a)
dem 1. Vorsitzenden (mit Einzelvertretungsbefugnis)
- b)
dem 2. Vorsitzenden
- c)
dem Schriftführer
- d)
dem Schatzmeister
- e)
dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
- f)
dem Beauftragten für technische Angelegenheiten
-
Der Tierheimleiter hat in Fragen die das Tierheim betreffen Sitz im
Vorstand, im Sinne einer beratenden Stimme.
-
Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den 2. Vorsitzenden.
-
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Gewählte Vorstandsmitglieder dürfen
nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Tierschutzverein stehen. Kurzfristige
Beschäftigungen (bis zu höchstens 3 Monate) können durch den Ausschuß
genehmigt werden.
§11
Aufgaben des Vorstandes
-
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden
gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis
wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende und das weitere Vorstandsmitglied
nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein
sollen.
- Der
Vorstand ist für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.
-
Der Vorstand besorgt die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung geordnet werden oder einem
anderen Vereinsorgan übertragen sind. Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte.
-
Der Vorstand, mit Ausnahme des 2. Vorsitzenden, wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
-
Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, er ist Beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist (vgl.
§ 10).
- Der
Vorstand ist dem Verein verpflichtet, seine Tätigkeiten nach den Weisungen
auszuüben, die ihm von einem zuständigen Vereinsorgan zulässigerweise
erteilt wird.
- Die
Geschäftsführungspflicht des Vorstandes verpflichtet zur ordnungsgemäßen
Vermögensverwaltung. Bei finanziellen Schwierigkeiten ist der Vertreter
der Bürgermeisterversammlung zu informieren (vgl. die Verträge mit
den Gemeinden). Bei Überschuldung hat der Vorstand die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
- Der
Vorstand hat den satzungsgemäßen Vereinsorganen (Mitgliederversammlung,
Ausschuß), insbesondere den Ausschußmitgliedern sowie den Revisoren
jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte, insbesondere
über die Finanzlage zu geben.
-
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird
es von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Zuwahl einer Person
aus dem Ausschuß ersetzt. Diese Regelung ist nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung
gültig, dann muß eine Neuwahl des betreffenden Postens erfolgen; der
kommissarische Vertreter kehrt in den Ausschuß zurück, sofern er nicht
in den Vorstand gewählt wird.
- Der
Vorstand tagt alle 4 Wochen. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt
durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter.
Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, jedes Vorstandsmitglied
erhält eine Kopie.
-
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung.
- Der
Vorstand ist nicht verpflichtet Beschlüsse auszuführen, die gegen geltendes
Recht verstoßen oder sittenwidrig sind.
- Der
Vorstand hat Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Porto, Telephonkosten,
Reisekosten) gegen entsprechenden Nachweis.
§12
Beschränkung der Geschäftsbefugnis des Vorstands
-
Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands bedürfen im Innen- und Außenverhältnis
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
- Erwerb,
Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten. · Übernahme von Bürgschaften und Garantien
-
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind nur gemeinsam befugt,
Aushilfsarbeitsverträge mit einer Laufzeit bis zu 3 Monaten abzuschließen.
Der Abschluß eines Aushilfsarbeitsvertrages bedarf der Zustimmung
des Tierheimleiters. Dies gilt für das Außenverhältnis.
§13
Der Ausschuß
-
Der Ausschuß besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie 6 von der
Mitgliederversammlung
gewählten Ausschußmitgliedern und dem Tierheimleiter (mit Sitz und Stimme).
Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuß
bleibt bis zur Wahl des neuen Ausschusses im Amt.
-
Jedes Ausschußmitglied verpflichtet sich zur aktiven Unterstützung des
Tierschutzes und ist zusammen mit dem Vorstand verantwortlich für die
Leitung und Verwaltung des Tierschutzverein Ludwigsburg und des angeschlossenen
Tierheimes.
- Der
Ausschuß tagt alle mindestens 8 Wochen. Die Einladung ergeht schriftlich
14 Tage vorher durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung.
Es können auch ein Drittel der Ausschußmitglieder die Einberufung einer
außerordentlichen Sitzung beim 1. Vorsitzenden beantragen. Diese Sitzung
ist spätestens 2 Wochen nach Antragstellung durchzuführen.
- Der
Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
- Die
zu wählenden Ausschußmitglieder begleiten folgende Ressorts:
- technischer
Bereich
- Öffentlichkeitsarbeit
und Veranstaltungen
- kaufmännischer
Bereich
- Verwaltung
( 2 )
- Ressort
für Tierschutzfragen ( Tierschutzbeauftragter ) Aus dem Kreis der
Ausschußmitglieder wird ein Verantwortlicher für die Jugendgruppe
gewählt
-
Folgende Punkte bedürfen im Innenverhältnis eines Ausschußbeschlusses
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschußmitglieder :
- Planung
und Durchführung von Baumaßnahmen
- Verabschiedung
des Entwurfs des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
- Einstellung
und Entlassung von Personal sowie die Festlegung von Löhnen und
Gehältern. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die endgültige
Auswahl der Person, die eingestellt werden soll, vom 1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden und dem Tierheimleiter gemeinsam getroffen wird
-
Der Ausschuß beschließt über die Tierheim- und Geschäftsordnung.
- Über
jede Ausschußsitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, jedes Ausschußmitglied
erhält eine Kopie.
- Die
gewählten Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Höchstens eines
der gewählten Ausschußmitglieder darf in einem Arbeitsverhältnis mit
dem Tierschutzverein Ludwigsburg stehen. Bei Überschreiten dieser Zahl
verläßt das zuletzt in das Arbeitsverhältnis übernommene Ausschußmitglied
den Ausschuß. Kurzfristige Beschäftigungen (bis zu höchstens 3 Monate)
können durch den Ausschuß genehmigt werden.
- Freiwerdende
Ausschußsitze werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht besetzt.
§14 Teilnahme an Sitzungen Die Mitglieder von Vorstand und Ausschuß
sind verpflichtet an Sitzungen ihres Gremiums teilzunehmen.
§15
Die Revisoren
-
Das Finanzwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr
von zwei Revisoren zu prüfen. Es muß ihnen Einsicht in die Buchführung
und alle Belege und Verträge gewährt werden, damit sie in der Lage sind
den Prüfungsbericht ordnungsgemäß zu erstatten. Sie haben nicht allein
die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die
ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie
müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß zu prüfen,
sonst hat der Vorstand einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen.
- Die
Revisoren werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht,
während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen
vorzunehmen. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuß angehören;
das gilt auch für einen eventuell zu bestellenden vereidigten Buchprüfer.
Die Revisoren bleiben bis zur Wahl der neuen Revisoren im Amt.
- Eine
Prüfung muß mindestens alle 3 Monate erfolgen. Über das Ergebnis ist
dem Ausschuß ein Bericht zu erstatten.
- Die
Revisoren haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und dieses auch schriftlich
niederzulegen.
§16
Die Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist notwendiges und oberstes Organ des Vereins.
Sie trifft durch Beschlußfassung Bestimmungen in allen Angelegenheiten
des Vereins, die nicht vom Vorstand oder von einem anderen Vereinsorgan
zu besorgen sind.
- In
der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres muß eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Der Vorstand beruft sie mindestens 28 Tage vorher unter
Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Ludwigsburger
Kreiszeitung ein. Es sind ferner je ein Vertreter der Stadt, des Landkreises,
der Bürgermeisterversammlung, der Polizei sowie der örtlichen Presse
einzuladen.
- Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil aller
Mitglieder oder der Ausschuß dies in schriftlicher Form unter Angabe
der Gründe verlangen. Dem Antrag ist binnen 4 Wochen zu entsprechen.
Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vor der Versammlung auf die in
Abs. 1 genannte Weise erfolgen.
-
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung
kann Nichtmitgliedern die Anwesenheit per Beschluß gestatten.
- Die
Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Die Wahl erfolgt
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
-
Aufgaben der Mitgliederversammlung :
- Bestellung
des Vorstands
-
Beschlußfassung über Satzungsänderungen; dies erfordert eine ¾ Mehrheit
der anwesenden Mitglieder
- Entlastung
des Vorstandes
- Wahl
der Ausschußmitglieder und der Revisoren
- Entscheidung
über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstand, des Kassenberichts und des Berichts
der Revisoren
-
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem
Mitglied in schriftlicher Form bis 14 Tage vor der Versammlung beim
Vorstand eingereicht werden. Die Bearbeitung des Antrags ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen.
-
Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ergänzen und über diese
Ergänzung einen Beschluß fassen. Dies erfordert einen sog. Dringlichkeitsantrag,
welcher eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder voraussetzt. Wahlen
sind von einem Dringlichkeitsantrag ausgeschlossen.
- Über
die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und eine
Anwesenheitsliste auszulegen. Das Ergebnisprotokoll ist vom 1. Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Das Ergebnisprotokoll ist dem Ausschuß vorzulegen, jedes Ausschußmitglied
erhält eine Kopie des Ergebnisprotokolls. Das Ergebnisprotokoll ist
eine Urkunde.
-
Um eine geheime Abstimmung durchführen zu können, ist eine einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§17
Satzungsänderungen
Der
Wortlaut einer Satzungsänderung muß über das Vereinsorgan spätestens 4
Wochen vor der Mitgliederversammlung, die diese Satzungsänderung zu behandeln
hat, den Mitgliedern mitgeteilt werden.
§18
Auflösung des Vereins
- Über
die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung auf Antrag des Ausschusses mit einer Mehrheit
von ¾ der anwesenden Mitgliedern entscheiden. Die Abstimmung erfolgt
namentlich.
- Nach
Auflösung des Vereins oder nach Wegfall seines bisherigen Zwecks geht
das Restvermögen, nach Abtragen aller Verbindlichkeiten der Stadt Ludwigsburg
zu. Alles weitere regelt der gültige Erbbaurechtsvertrag des Vereins
mit der Stadt Ludwigsburg. Es wird ansonsten auf das Vereinsrecht des
BGB verwiesen.
§19
Grenzen der Satzung
In
allen Fällen , die diese Satzung nicht abdeckt, wird auf das Vereinsrecht
des BGB verwiesen.
§20
Inkrafttreten der Satzung
Die
Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Ludwigsburg
an die Stelle der bisherigen Fassung von 1993.
Tierschutzverein
Ludwigsburg e.V.
Am Kugelberg 20 * 71462 Ludwigsburg Tel.:
07141-250410
Tierheim
"Franz von Assisi"
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