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Satzung

des Tierschutzvereins Ludwigsburg e.V.
in der Fassung vom 30. Juni 1999


§1 Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Ludwigsburg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
  3. Sein Tätigkeitsbereich umfaßt derzeit das Gebiet des Landkreises Ludwigsburg sowie Teile des Rems-Murr Kreises für Fundtiere sowie herrenlose und seuchenverdächtige Tiere. Er kann durch jeweilige Vereinbarungen
    mit dem Landkreis und Gemeinden erweitert oder eingeschränkt werden.

§2 Aufgaben und Zweck des Vereines

  1. Der Verein betreibt das Tierheim "Franz v. Assisi" in Ludwigsburg entsprechend der gültigen Tierheimordnung.
  2. Der Verein muß durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel für eine Artgerechte Tierhaltung sorgen sowie Verständnis für das Wesen und die Bedürfnisse der Tiere wecken weitere sich ergebende Tierschutzaufgaben übernehmen und sich für Umwelt und Artenschutz einsetzen. Er muß Tierquälereien, Tiermißhandlungen und jeden Tiermißbrauch verhindern. Bei Verdacht von Vergehen oder Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen muß er ohne Ansehen der Person strafrechtliche Verfolgung veranlassen. Die Vereinstätigkeit erstreckt sich sowohl auf den Schutz der Haustiere als auch auf den Schutz der wildlebenden Tiere.
  3. Der Verein führt eine Jugendgruppe.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der Finanzbehörden in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines, auch nicht bei deren Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Verein fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Etwaige Überschüsse aus seiner Geschäftsführung dürfen nur für den Tierschutz verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

§4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder sind die dem Verein angehörenden Personen, die sich mit dem Eintritt in den Verein der Satzung des Vereines unterworfen und dadurch Mitgliedsrechte und -pflichten erworben haben.
    Die Mitgliedschaft beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem alle satzungsgemäßen Erfordernisse des Vereinseintrittes erfüllt sind.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Ziele des Vereines und deren Durchführung nach besten Kräften zu unterstützen. Das Mitglied soll an den Versammlungen aktiv teilnehmen.
  3. Mitglieder des Vereins können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und alle Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied werden, ohne in der Mitgliederversammlung aktives oder passives Wahlrecht zu haben. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
  4. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens 10 Jahre alt sein. Dem Aufnahmeantrag in die Jugendgruppe müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich zustimmen.
  5. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist dem Antragsteller eine Begründung in schriftlicher Form zuzustellen. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung binnen 4 Wochen beim Ausschuß Einspruch erheben. Der Ausschuß entscheidet endgültig über den Mitgliedsantrag. Jedes Vereinsmitglied erhält bei Vereinseintritt einen Mitgliedsausweis sowie ein Exemplar der jeweils gültigen Vereinssatzung.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch eine
    • schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muß.
    • Tod.
    • Ausschluß (vgl. §§6) Mit Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten.

     

§6 Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
    • a) dem Zweck oder der Satzung des Vereines zuwiderhandelt.
    • b) in anderer Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen schädigt
    • c) mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung mehr als 6 Monate über das vergangene Geschäftsjahr hinaus im Rückstand ist. Ist eine Zustellung der Mahnung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des folgenden Geschäftsjahres ausgeschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Ehe über den Antrag beschlossen wird, ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
  3. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß hat das Mitglied das Recht binnen 4 Wochen beim Ausschuß Einspruch zu erheben. Dieser entscheidet endgültig.

§7 Rechte und Pflichten der volljährigen Mitglieder

  1. Die volljährigen Mitglieder sind berechtigt,
    • a) in den Mitgliederversammlungen Stimmrecht auszuüben, sofern sie mindestens 4 Monate dem Verein angehören.
    • b) schriftliche Anträge an den Vorstand, den Ausschuß und die Mitgliederversammlung zu stellen; die Erledigung der Anträge ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
    • c)die Vereinsveröffentlichungen zu beziehen Die Mitgliedsrechte können nur persönlich ausgeübt werden.

§8 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Höhe des Mindestbeitrages juristischer Personen für das folgende Geschäftsjahr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jugendliche unter 18 Jahren, Rentner, Studenten, Auszubildende, Schüler, Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte sowie Arbeitslose bezahlen auf Antrag nur den halben Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Der Ausschuß kann in begründeten Ausnahmefällen von der Beitragspflicht befreien oder die Beitragshöhe auf Antrag ermäßigen. Studenten, Auszubildende, Schüler, Wehr- und Zivildienst-leistende werden nach Abschluß des Geschäftsjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr erreichen, unter Benachrichtigung auf den vollen Mitgliedsbeitrag gesetzt. Eine Ermäßigung des Beitrages über das 27. Lebensjahr hinaus ist jährlich zu beantragen.
  2. 2. Spenden sind gemäß § 5 Abs.1 Nr.9 KStG. steuerlich absetzbar. Spendenbescheinigungen können nur von dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Tierheimleiter ausgestellt werden. §9 Organe des Vereines Organe des Vereines sind
    • a) der Vorstand
    • b) der Ausschuß
    • c) die Mitgliederversammlung

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • a) dem 1. Vorsitzenden (mit Einzelvertretungsbefugnis)
    • b) dem 2. Vorsitzenden
    • c) dem Schriftführer
    • d) dem Schatzmeister
    • e) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
    • f) dem Beauftragten für technische Angelegenheiten
  2. Der Tierheimleiter hat in Fragen die das Tierheim betreffen Sitz im Vorstand, im Sinne einer beratenden Stimme.
  3. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den 2. Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Gewählte Vorstandsmitglieder dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Tierschutzverein stehen. Kurzfristige Beschäftigungen (bis zu höchstens 3 Monate) können durch den Ausschuß genehmigt werden.

§11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende und das weitere Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein sollen.
  2. Der Vorstand ist für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.
  3. Der Vorstand besorgt die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung geordnet werden oder einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
  4. Der Vorstand, mit Ausnahme des 2. Vorsitzenden, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, er ist Beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist (vgl. § 10).
  6. Der Vorstand ist dem Verein verpflichtet, seine Tätigkeiten nach den Weisungen auszuüben, die ihm von einem zuständigen Vereinsorgan zulässigerweise erteilt wird.
  7. Die Geschäftsführungspflicht des Vorstandes verpflichtet zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung. Bei finanziellen Schwierigkeiten ist der Vertreter der Bürgermeisterversammlung zu informieren (vgl. die Verträge mit den Gemeinden). Bei Überschuldung hat der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
  8. Der Vorstand hat den satzungsgemäßen Vereinsorganen (Mitgliederversammlung, Ausschuß), insbesondere den Ausschußmitgliedern sowie den Revisoren jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte, insbesondere über die Finanzlage zu geben.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird es von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Zuwahl einer Person aus dem Ausschuß ersetzt. Diese Regelung ist nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig, dann muß eine Neuwahl des betreffenden Postens erfolgen; der kommissarische Vertreter kehrt in den Ausschuß zurück, sofern er nicht in den Vorstand gewählt wird.
  10. Der Vorstand tagt alle 4 Wochen. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie.
  11. Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung.
  12. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Beschlüsse auszuführen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder sittenwidrig sind.
  13. Der Vorstand hat Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Porto, Telephonkosten, Reisekosten) gegen entsprechenden Nachweis.

§12 Beschränkung der Geschäftsbefugnis des Vorstands

  1. Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands bedürfen im Innen- und Außenverhältnis zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
    • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. · Übernahme von Bürgschaften und Garantien
    • Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind nur gemeinsam befugt, Aushilfsarbeitsverträge mit einer Laufzeit bis zu 3 Monaten abzuschließen. Der Abschluß eines Aushilfsarbeitsvertrages bedarf der Zustimmung des Tierheimleiters. Dies gilt für das Außenverhältnis.

§13 Der Ausschuß

  1. Der Ausschuß besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie 6 von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitgliedern und dem Tierheimleiter (mit Sitz und Stimme). Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuß bleibt bis zur Wahl des neuen Ausschusses im Amt.
  2. Jedes Ausschußmitglied verpflichtet sich zur aktiven Unterstützung des Tierschutzes und ist zusammen mit dem Vorstand verantwortlich für die Leitung und Verwaltung des Tierschutzverein Ludwigsburg und des angeschlossenen Tierheimes.
  3. Der Ausschuß tagt alle mindestens 8 Wochen. Die Einladung ergeht schriftlich 14 Tage vorher durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Es können auch ein Drittel der Ausschußmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung beim 1. Vorsitzenden beantragen. Diese Sitzung ist spätestens 2 Wochen nach Antragstellung durchzuführen.
  4. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
  5. Die zu wählenden Ausschußmitglieder begleiten folgende Ressorts:
    • technischer Bereich
    • Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen
    • kaufmännischer Bereich
    • Verwaltung ( 2 )
    • Ressort für Tierschutzfragen ( Tierschutzbeauftragter ) Aus dem Kreis der Ausschußmitglieder wird ein Verantwortlicher für die Jugendgruppe gewählt
  6. Folgende Punkte bedürfen im Innenverhältnis eines Ausschußbeschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschußmitglieder :
    • Planung und Durchführung von Baumaßnahmen
    • Verabschiedung des Entwurfs des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
    • Einstellung und Entlassung von Personal sowie die Festlegung von Löhnen und Gehältern. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die endgültige Auswahl der Person, die eingestellt werden soll, vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Tierheimleiter gemeinsam getroffen wird
  7. Der Ausschuß beschließt über die Tierheim- und Geschäftsordnung.
  8. Über jede Ausschußsitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, jedes Ausschußmitglied erhält eine Kopie.
  9. Die gewählten Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Höchstens eines der gewählten Ausschußmitglieder darf in einem Arbeitsverhältnis mit dem Tierschutzverein Ludwigsburg stehen. Bei Überschreiten dieser Zahl verläßt das zuletzt in das Arbeitsverhältnis übernommene Ausschußmitglied den Ausschuß. Kurzfristige Beschäftigungen (bis zu höchstens 3 Monate) können durch den Ausschuß genehmigt werden.
  10. Freiwerdende Ausschußsitze werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht besetzt. §14 Teilnahme an Sitzungen Die Mitglieder von Vorstand und Ausschuß sind verpflichtet an Sitzungen ihres Gremiums teilzunehmen.

§15 Die Revisoren

  1. Das Finanzwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Revisoren zu prüfen. Es muß ihnen Einsicht in die Buchführung und alle Belege und Verträge gewährt werden, damit sie in der Lage sind den Prüfungsbericht ordnungsgemäß zu erstatten. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß zu prüfen, sonst hat der Vorstand einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen.
  2. Die Revisoren werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Ausschuß angehören; das gilt auch für einen eventuell zu bestellenden vereidigten Buchprüfer. Die Revisoren bleiben bis zur Wahl der neuen Revisoren im Amt.
  3. Eine Prüfung muß mindestens alle 3 Monate erfolgen. Über das Ergebnis ist dem Ausschuß ein Bericht zu erstatten.
  4. Die Revisoren haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und dieses auch schriftlich niederzulegen.

§16 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist notwendiges und oberstes Organ des Vereins. Sie trifft durch Beschlußfassung Bestimmungen in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand oder von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.
  2. In der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand beruft sie mindestens 28 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Ludwigsburger Kreiszeitung ein. Es sind ferner je ein Vertreter der Stadt, des Landkreises, der Bürgermeisterversammlung, der Polizei sowie der örtlichen Presse einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil aller Mitglieder oder der Ausschuß dies in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe verlangen. Dem Antrag ist binnen 4 Wochen zu entsprechen. Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vor der Versammlung auf die in Abs. 1 genannte Weise erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Nichtmitgliedern die Anwesenheit per Beschluß gestatten.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung :
    • Bestellung des Vorstands
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen; dies erfordert eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Ausschußmitglieder und der Revisoren
    • Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand, des Kassenberichts und des Berichts der Revisoren
  7. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied in schriftlicher Form bis 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Bearbeitung des Antrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ergänzen und über diese Ergänzung einen Beschluß fassen. Dies erfordert einen sog. Dringlichkeitsantrag, welcher eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder voraussetzt. Wahlen sind von einem Dringlichkeitsantrag ausgeschlossen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und eine Anwesenheitsliste auszulegen. Das Ergebnisprotokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Ergebnisprotokoll ist dem Ausschuß vorzulegen, jedes Ausschußmitglied erhält eine Kopie des Ergebnisprotokolls. Das Ergebnisprotokoll ist eine Urkunde.
  10. Um eine geheime Abstimmung durchführen zu können, ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§17 Satzungsänderungen

Der Wortlaut einer Satzungsänderung muß über das Vereinsorgan spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, die diese Satzungsänderung zu behandeln hat, den Mitgliedern mitgeteilt werden.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung auf Antrag des Ausschusses mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern entscheiden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
  2. Nach Auflösung des Vereins oder nach Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Restvermögen, nach Abtragen aller Verbindlichkeiten der Stadt Ludwigsburg zu. Alles weitere regelt der gültige Erbbaurechtsvertrag des Vereins mit der Stadt Ludwigsburg. Es wird ansonsten auf das Vereinsrecht des BGB verwiesen.

§19 Grenzen der Satzung

In allen Fällen , die diese Satzung nicht abdeckt, wird auf das Vereinsrecht des BGB verwiesen.

§20 Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Ludwigsburg an die Stelle der bisherigen Fassung von 1993.

 

Tierschutzverein Ludwigsburg e.V.
Am Kugelberg 20 * 71462 Ludwigsburg Tel.: 07141-250410
Tierheim "Franz von Assisi"